Satzung des Vereins „Lärmschutz für Barmbek und Dulsberg e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lärmschutz für Barmbek und Dulsberg e.V.“ Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und den Umweltschutz durch Schutz der Bevölkerung insbesondere in den Hamburger Stadtteilen Barmbek und Dulsberg vor Schienenlärm und vor den gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Schienenlärms
Dazu gehören insbesondere Information über:
- Maßnahmen von schienengebundenen Verkehrsbetrieben, in deren Folge die Lärmbelastung insbesondere in den Stadtteilen Barmbek und Dulsberg steigt;
- die Auswirkungen von Schienenlärm auf die Gesundheit und über Möglichkeiten des Schutzes vor den gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Schienenlärms;
- Möglichkeiten und Chancen, den Schienenlärm durch technische Maßnahmen zu vermeiden oder zu mindern;
- Förderung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes entlang von Schienensträngen, die insbesondere die beiden Stadtteile tangieren, um die Umwelt zu schützen und Auswirkungen des Schienenlärms auf die Gesundheit der Bevölkerung zu vermeiden oder zu minimieren,
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die dem gleichen oder einem vergleichbaren Zweck dienen.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben (Zwecke) insbesondere
- durch den Betrieb von Internetseiten und durch andere geeignete Mittel der Öffentlichkeitsarbeit,
- durch die Gewährung, Vermittlung und Einwerbung finanzieller Unterstützung für Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes,
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
§ 3 Finanzierung der Vereinsaufgaben
- Die zur Erfüllung der Aufgaben (Zwecke) des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht
- aus den Beiträgen der Mitglieder,
- aus Spenden,
- aus Mitteln Dritter zur Finanzierung von Vorhaben entsprechend dem Vereinszweck,
- aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens,
- durch die Aufnahme von Darlehen bei Dritten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder und Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist erklärt werden. Auf die Einhaltung dieser Frist kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes verzichtet werden.
- Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder, wenn es sich mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr im Rückstand befindet, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
- Gegen eine Entscheidung des Vorstandes gemäß Ziffern (2) und (5) kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ehrenmitglieder
- Auf einstimmigen Beschluss des Vorstands können natürliche Personen zu Mitgliedern ehrenhalber
, aber kein Stimmrecht. Die Bestimmungen des § 5 gelten im übrigen sinngemäß.
§ 6 Beiträge
- Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Der erste Beitrag wird mit dem Beitritt fällig. Die weiteren Beiträge sind jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands;
- Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Rechnungsjahr; Wiederwahl ist zulässig;
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Beitragsordnung);
- Festsetzung der Höhe des Betrages, bis zu dem der Verein Darlehen aufnehmen darf;
- Beschlussfassung über Entscheidungen des Vorstands gemäß §5 (2) oder (5) in Widerspruchsfällen;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einem anderen Mitglied die Leitung übertragen.
- Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vorher in schriftlicher Form einzureichen. Für Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins gelten davon abweichend die Fristen gemäß Ziffer (VIII).
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
- Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies
- mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangen,
- mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung und eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
- Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Ergänzungs- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung; unberührt ist auch der § 12.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und mindestens einem Beisitzer. Er wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand das Amt bis zur Nachwahl durch einstimmigen Beschluss kommissarisch besetzen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen wird nicht dadurch berührt, dass sie fernmündlich oder fernschriftlich herbeigeführt worden sind.
- Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 10 Kassenprüfung
Der Zahlungsverkehr und die Buchführung des Vereins sind einmal jährlich von den Kassenprüfern nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen. Über die Prüfung erstatten die Kassenprüfer dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszwecks einzusetzen hat.
- Die Ausführung dieser Verfügung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
- Für die Abwicklung der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren berufen.
§ 12 Erweiterte Vollmacht des Vorstands
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder das zuständige Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält, soweit davon der Vereinszweck nicht betroffen ist.
Gegeben auf der Gründungsversammlung am 20. März 2007 zu Hamburg – Barmbek.
Text der Satzung nach dem Stand vom Mai 2007