Informationsveranstaltung „Lärmschutzwände für Barmbek bis Hamm“
am 1. Oktober 2008 um 16:30 Uhr im Bezirksamt Hamburg-Nord
Beantwortung von Fragen aus dem Auditorium
1. Warum erfolgt die Zahlung bei dieser Aktion auf ein Notar-Treuhandkonto?
Der Treuhandauftrag an den Notar stellt sicher, dass das Geld ausschließlich zu dem gedachten und vereinbarten Zweck (Ablöse der früheren Bundessubvention von 270.000 € für Lärmschutzfenster) verwendet werden darf.
2. Was passiert mit meinem Geld, wenn die erwartete Lärmminderung nicht eintreten sollte?
Die Tabelle (Anlage) zeigt, dass eine 3 Meter hohe Lärmschutzwand je nach Entfernung des Gebäudes von der Bahn eine erhebliche Lärmminderung bewirkt.
3. Was passiert mit meinem Geld, wenn der von der Bahn eingeforderte Betrag von 270.000 Euro nicht zusammenkommt?
Sollte wider allen Erwartens der Betrag nicht zusammenkommen, wird der Notar die eingegangenen Beträge (abzüglich Treuhandkosten) an die Einzahler zurück überweisen.
4. Was passiert mit meinem Geld, wenn auf dem Treuhandkonto wesentlich mehr als die erforderlichen 270.000 Euro zusammenkommen?
Sollte erheblich mehr Geld auf dem Treuhandkonto eingehen als zur Rückzahlung der früheren Bundessubvention erforderlich sind, erfolgt eine (anteilige) Rückzahlung an den jeweiligen Eigentümer. Bei einer nur geringfügigen Überzahlung werden die Notarkosten einer Rückzahlung unverhältnismäßig hoch; dann wird der überschüssige Betrag den gemeinnützigen Lärmschutzvereinen für ihre satzungsmäßige Aufgabe zur Verfügung gestellt.
5. Was passiert, wenn einzelne Eigentümer sich nicht an der Sammelaktion beteiligen?
6. Ist der Eigentümer, der Subventionen für
Lärmschutzfenster erhalten hat, rechtlich
verpflichtet, den erhaltenen Bundeszuschuss
zurückzuzahlen?
Für diese Aktion der Subventionsablösung gelten folgende Grundsätze:
a) Zahlungen auf das Treuhandkonto sind
freiwillig,
b) Zahlungen sollen hinsichtlich der
Schutzwirkung der Wände „gerecht“ erfolgen,
d.h. für Wohnungen in direkter Nähe zur
Bahnstrecke werden höhere Eigenanteile
erwartet als für Gebäude in größerer
Entfernung (siehe Tabelle)
Entscheidend ist nicht, dass alle zahlen, sondern
dass der genannte Betrag erreicht wird. Es
besteht keine rechtliche Verpflichtung zur
Rückzahlung.
7. Wenn ich als Eigentümer meine Zahlung ermitteln möchte, wie stelle ich den tatsächlichen Abstand des Gebäudes zur Bahntrasse und die Lärmschutzwirkung der Wand für meine Immobilie fest?
Der tatsächlich zu erwartende Lärm an der Strecke ergibt sich aus den Angaben in dem im Bezirksamt Hamburg-Nord aushängendem Kartenwerk; hiervon sind die Mittelwerte der Tabelle für die 3 Meter hohe Lärmschutzwand abzuziehen.
8. Sollten sich nicht auch die ortsansässigen Gewerbebetriebe an der Zahlung beteiligen; werden die Gewerbebetriebe ebenfalls zur Zahlung aufgefordert?
Auch z.B. die Arbeitnehmer in Geschäften und Betrieben werden durch die Lärmsanierung geschützt. Die Aktion der Subventionsrückzahlung richtet sich grundsätzlich an die Eigentümer von anliegenden Gebäuden und somit auch an Eigentümer von Gewerberäumen.
9. In welcher Form sollten sich Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (nach WEG- Gesetz) an der Aktion beteiligen; kann der Verwalter aus der Investitionsrücklage zahlen?
Grundsätzlich bietet sich bei WEG’s eine Zahlung für die Gemeinschaft aus der Investitionsrücklage an; über das nötige Verfahren muss der Verwalter entscheiden. Grundsätzlich können einzelne Wohnungseigentümer aber auch Spenden an die gemeinnützigen Vereine geben.
10. Sind meine Zahlungen als Eigentümer „Betriebsausgaben“ oder kann ich auch als „Spende“ an den Notar zahlen?
Der Notar darf keine Spendenbescheinigungen erteilen; Über die mögliche Anerkennung der Zahlung als „Betriebsausgabe“ muss sich der Eigentümer mit seinem Steuerberater abstimmen.
11. In Barmbek verläuft die Güterbahn auf einem hohen Bahndamm. Wir wohnen direkt am Bahndamm und würden dann gegen eine 3 Meter hohe Wand blicken. Gibt es nicht Lärmschutzwände aus Glas?
„Durchsichtige“ Lärmschutzwände gibt es. Sie haben geringere Lärmminderung und verursachen höhere Kosten). Der einzelne Eigentümer muss bedenken, dass eine Lärmschutzwand immer noch besser ist als die gesundheitlichen Risiken, die bei Verlärmung auf dem Grundstück und in den Wohnungen entstehen. Die Wand ist trotz der „unschönen Aussicht“ die mit Abstand beste Schutzvariante.
12. Warum werden zwischen Barmbek und Hamm nicht durchgehende Lärmschutzwände beiderseits der GUB errichtet?
Die an diesem Streckenabschnitt allein geltende „Lärmsanierungsrichtlinie“ des Bundes entscheidet nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen den Baukosten und der Schutzwirkung für die Anwohner. Dort, wo viele Anwohner vor zu hohen Lärmwerten geschützt werden müssen, dürfen Lärmschutzwände auf Kosten des Bundes errichtet werden.
13. Wo soll jeweils die Lärmschutzwand errichtet werden: oben auf dem Bahndamm oder unten vor den Gebäuden?
Grundsätzlich gilt: die beste Lärmschutzwirkung entsteht, wenn die Wand direkt neben dem Gleis errichtet wird; das ist bei Hanglage oben auf dem Bahndamm.
14. Sollten nicht Lärmschutzwände mit zusätzlichen Schallabweisern auf der Wandkrone ausgestattet werden? Die Kosten hierfür stehen nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum zusätzlichen Lärmschutz.
15. Entstehen uns später für die Erhaltung der Wände zusätzliche Kosten?
Die in diesem Falle von der Bahn alleine finanzierten Lärmschutzwände werden auch von der Bahn alleine gewartet und erhalten. Weitere Kosten für die Eigentümer/Anwohner entstehen nicht.
16. Wie kann erreicht werden, daß die Wände so schnell wie möglich errichtet werden?
Der Bau der Wände soll im Jahre 2010 erfolgen; hierfür muss der Güterzugverkehr zeitweise unterbrochen werden. Diese sog. „Bau-Sperr-Pausen“ sind von der Bahn bereits in den Fahrplan 2009/2010 einbezogen worden.
17. Entstehen durch die Lärmbelastung der Güterbahn auch gesundheitliche Schäden in Form von Tinitus und Schwerhörigkeit?
Hörschäden treten erst bei wesentlich höheren Lärmbelastungen (z.B. Disko) auf. Die wesentliche Gefahr des andauernden Lärms für die Gesundheit besteht in einer schleichenden Erhöhung des Blutdrucks der Anwohner, der zur Erhöhung des Risikos für Schlaganfall und Herzinfarkt führt.
18. Muss die Bahn nicht die (sonst geltende) „TA Lärm“ einhalten?
Für die Bahn gilt die „16. Bundesimmissionsschutzverordnung“, Teil „Lärmsanierung“. Die „TA Lärm“ findet Anwendung im betrieblichen Schallschutz (z.B. Schutz der Mitarbeiter)
19. Was bedeutet der Begriff „Ertüchtigung“ der Strecke? Welche Folgen hat das für uns?
Das Unwort „Ertüchtigung“ besagt, dass die Bahn durch bauliche Veränderungen und Pflege ihres Schienennetzes in die Lage versetzt wird, mehr Verkehr auf die Strecke zu bringen und dies mit ihrer alten Betriebserlaubnis.
20. Kann uns nicht auch die neue „EU –Umgebungslärmrichtlinie“ helfen?
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Kommunen, Messungen des Lärms durchzuführen und Aktionspläne für eine Verbesserung der Situation aufzustellen. Die Richtlinie gibt den Bürgern allerdings keinen Rechtsanspruch auf Durchführung konkreter Maßnahmen.
21. Wie muss man die vom Lärmkontor dargestellten Werte der Lärmminderung interpretieren? Ist zu befürchten, dass der Wert der Immobilien sinken wird oder verbessern die Wände den Lärmschutz derart, dass die Mieten steigen werden?
Durch die Zunahme des Lärms an der Güterbahn entstehen für die Eigentümer der Immobilien Wertverluste bei Verkauf und Einnahmeverluste bei Vermietung. Der Bau der Lärmschutzwände soll diese negativen Folgen mildern. Mietsteigerungen sind mit einer solchen „Gefahrenabwehr“ nicht zu rechtfertigen.
22. Ist die hier besprochene Aktion nur als „Rückabwicklung“ vorgesehen?
Aus Sicht des Bundes, der ja damals Subventionsgeber für die Lärmschutzfenster war, müssen die damals ausgekehrten Subventionsgelder zurückfließen, wenn eine neue Subvention fließen soll, d.h. hier der Bau der sehr viel teureren und aufwendigeren Lärmschutzwände und auch der Brückensanierung. Da alle Eigentümer und Anwohner von den Lärmschutzwänden profitieren, handelt es sich eigentlich nicht um eine „Rückabwicklung“ von Subventionen im Einzelfall, sondern um eine Voraussetzung für den jetzt genehmigten Bau der Lärmschutzwände. Eigentümer, die damals Subventionen für Fenster erhalten haben, sollten aber in jedem Fall einen freiwilligen Beitrag zur Ablösung der 270.000 € leisten, da sie nunmehr einen zusätzlichen Lärmschutz erhalten werden.
23. Bis wann sollte ich als Eigentümer meinen Anteil der Zahlung an den Notar leisten?
Zahlungen der Eigentümer auf das Notar-Anderkonto müssen bis zum 1. November 2008 erfolgen. Die Bahn hat erklärt, dass sie mit den weiteren Planungen für die Lärmschutzwände erst beginnen wird, wenn die frühere Subvention zurückgezahlt ist. Sie hat ferner darauf aufmerksam gemacht, dass der Bau der Wände zeitnah bis 2010 nur erfolgen kann, wenn der Gesamtbetrag noch 2008 zurückgezahlt wird.